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1. Nienburger Schwimmclub von 1912 e.V.
Satzung des 1. Nienburger Schwimmclubs von 1912 e.V.
I. Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 5. Juli 1912 gegründete Verein führt den Namen
1. Nienburger Schwimmclub von 1912 e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nienburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nienburg eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen, sowie des Schwimmverbandes Niedersachsen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Gerichtsstand ist Nienburg/Weser.
§ 2
Zweck und Ziele des Vereins
1. Der Verein ist ein Amateurverein und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Sports. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch
a) Förderung des Leistungs- und Breitensports b) regelmäßige sportliche Übungen für die Mitglieder c) Jugendpflege d) Veranstaltung öffentlicher Wettkämpfe
§ 3
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie durch die Satzungen der in § 1 Abs. 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 16 Jahre.
2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuches ist der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Auflösung des Vereins auf Beschluß der Mitgliederversammlung.
b) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluß des Kalenderjahres.
c) durch Ausschluß aus dem Verein
- wenn gegen die Satzung grob verstoßen wird,
- wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
- wenn das Verhalten der Mitglieder die Tätigkeit, den Ruf und das Ansehen des Vereins derart verletzt, dass eine weitere Zugehörigkeit untragbar ist.
2. Über den Ausschluß entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Zuvor leitet der geschäftsführende Vorstand ein Ausschließungsverfahren ein. Dabei ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.
Danach ist eine Berufung an den erweiterten Vorstand innerhalb von 6 Wochen zulässig. Dieser entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Bis dahin ist die Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes bindend.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind im Rahmen des § 2 berechtigt,
a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen b) die Einrichtungen des Clubs nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen c) durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
c) die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Aufnahmegebühren zu entrichten,
d) die Satzungen des Vereins, des Schwimmverbandes Niedersachsen, des Landessportbundes Niedersachsen sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
II. Geschäftsordnung
§ 9
Zusammentreten und Vorsitz der Mitgliederversammlung
1. Die den Mitgliedern zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.
2. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung zur Beschlußfassung über die in § 10 genannten Aufgaben durch Bekanntmachung im Mitteilungskasten des Vereins im Hallen- und Freibad einberufen werden. Die Einberufung durch den Vorstand muß mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin erfolgen und die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung enthalten.
3. Anträge sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
4. Im übrigen sind Mitgliederversammlungen vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn der Vorstand das für zweckmäßig hält oder mindestens 20% der Stimmberechtigten es beantragen.
5. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der / die amtierende 1. Vorsitzende. Das verfahren der Beschlußfassung richtet sich nach §§ 16 und 17 dieser Satzung.
§ 10
Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
2. Der Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung unterliegt insbesondere
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder, b) die Bestätigung des Jugendwartes / der Jugendwartin c) die Wahl von zwei Kassenprüfern, d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern, e) Bestimmung der Grundsätze für die Erhebung des Beitrages und der Aufnahmegebühr für das laufende Geschäftsjahr f) die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsordnung g) die Änderung der Satzung h) die Auflösung des Vereins
§ 11
Tagesordnung und Jahreshauptversammlung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
1. Feststellen der Stimmberechtigten
2. Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
4. Neuwahlen
- Vorstand - Kassenprüfer
5. Anträge
6. Beschluß über den Haushaltsvoranschlag
7. Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr
§ 12
Vereinsvorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem / der ersten Vorsitzenden
b) dem / der stellv. Vorsitzenden Verwaltung
c) dem / der stellv. Vorsitzenden Sport
d) dem Kassenwart / der Kassenwartin
e) dem Schriftwart / der Schriftwartin
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die erste Vorsitzende allein oder jeweils eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart / der Kassenwartin oder dem Schriftwart / der Schriftwartin.
2. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und
f) dem Schwimmwart / der Schwimmwartin
g) dem Wasserballwart / der Wasserballwartin
h) dem Triathlonwart / der Triathlonwartin
i) dem Sozialwart / der Sozialwartin
j) dem Pressewart / der Pressewartin
k) dem Hauswart / der Hauswartin
l) dem Gerätewart / der Gerätewartin m) dem Jugendwart / der Jugendwartin
3. In den Jahren mit gerader Jahreszahl werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt: a, c, e, g, i, k, m, in den Jahren mit ungerader Zahl die Vorstandsmitglieder b, d, f, h, j, l.
4. Für die Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin gilt die Jugendordnung.
5. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes bis zu nächsten Mitgliederversammlung selbst (kommissarisch).
§ 13
Pflichten und Rechte des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung aller Angelegenheiten einschließlich der Vermögensverwaltung. Er vertritt den Verein und erledigt alle Geschäfte, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
2. Den Vorsitz bei Vorstandssitzungen führt der / die 1. amtierende Vorsitzende. Der Vorstand beschließt schriftlich oder mündlich mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des / der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die beiden stellvertretenden Vorsitzenden sind ständige Vertreter des / der 1. Vorsitzenden mit allen Befugnissen, Rechten und Pflichten des / der 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.
3. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
§ 14
Kassenprüfer
1. Die auf jeweils zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben gemeinschaftlich, gegebenenfalls auch unvermutet, mindestens einmal jährlich, und zwar spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist in einem Protokoll niederzulegen und dem/der 1. Vorsitzenden und der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
2. Ein Kassenprüfer / eine Kassenprüferin ist in jedem Jahr neu zu wählen. Direkte Wiederwahl ist unzulässig.
§ 15
Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragsleistung befreit.
§ 16
Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
1. Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern nach § 9 die Einberufung satzungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Die Abstimmung geschieht durch Handzeichen. Erscheint das Ergebnis zweifelhaft, ist namentlich abzustimmen.
Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, sofern nicht von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf geheime Abstimmung verzichtet wird.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung nach den Vorschriften des § 9 befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Die Reihenfolge, in der die zu einem Punkte der Tagesordnung vorliegenden Anträge zur Abstimmung kommen, bestimmt der Versammlungsleiter. Dabei ist mit dem weitestgehenden Antrag zu beginnen und sinngemäß fortzufahren. Änderungsanträge gehen den Hauptanträgen voraus.
Nach Schluß der Aussprache stellt der Versammlungsleiter die Frage, über die abgestimmt werden soll. Sie ist so abzufassen, daß sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.
Bevor mit der Abstimmung begonnen worden ist, kann das Wort dazu verlangt werden über die Stellung der Fragen, ihre Formulierung und ihre Reihenfolge.
Ist mit der Abstimmung begonnen worden, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, auch nicht über die Geschäftsordnung.
4. Über sämtliche Versammlungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Es muß Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle sind von dem/der Schriftwart/in und dem jeweils amtierenden 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 17
Satzungsänderungen und Auflösung des Clubs
Zur Beschlußfassung über eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
Für die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Auflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 18
Vermögen des Vereins
1. Überschüssige Einnahmen uns sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch am Vereinsvermögen nicht zu.
4. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nienburg/Weser, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, und zwar sportlichen Zwecken zu verwenden hat.
III. Jugendordnung 1. Die Jugendordnung ist ein Teil der Satzung des 1. Nienburger Schwimmclubs e.V.
2. Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
3. Organe der Vereinsjugend sind
a) die Jugendversammlung b) der Jugendwart / die Jugendwartin c) der Jugendausschuß.
4. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Außer den Mitgliedern der Vereinsjugend hat der Jugendwart / die Jugendwartin Stimmrecht.
Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, und zwar vor der Mitgliederversammlung.
Auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Mitgliedern der Vereinsjugend muß der Jugendwart / die Jugendwartin innerhalb einer Frist von drei Wochen eine außerordentliche Jugendversammlung einberufen. Diese muß frühestens 2 Wochen, spätestens 6 Wochen nach der Einberufung stattfinden.
5. Die Aufgaben der Jugendversammlung sind
a) Entgegennahme des Berichtes des Jugendwartes / der Jugendwartin b) Wahl des Jugendwartes / der Jugendwartin c) Wahl des Jugendausschusses d) Unterbreitung von Vorschlägen für die Jugendarbeit.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig. Bei Abstimmung genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Jugendwartes / der Jugendwartin. Stimmenübertragung und Stimmenbevollmächtigung ist nicht statthaft.
7. Dem Jugendwart / der Jugendwartin obliegt
a) die Leitung der Jugendversammlung b) die Leitung des Jugendausschusses c) die Koordinierung der gesamten Vereinsjugendarbeit d) die überfachliche Jugendarbeit e) die Planung und Durchführung von Veranstaltungen f) die Vertretung der Jugend im Vorstand g) die Vertretung der Vereinsjugend nach außen.
Der Jugendwart / die Jugendwartin wird für 2 Jahre gewählt. Die Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
8. Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus
a) dem Jugendwart / der Jugendwartin b) zwei Mitgliedern der Vereinsjugend.
9. Aufgabe des Jugendausschusses ist es insbesondere, dem Jugendwart / der Jugendwartin bei seinen / ihren Aufgaben behilflich zu sein.
Den Vorsitz im Jugendausschuß führt der Jugendwart / die Jugendwartin.
Der Jugendausschuß wird für 2 Jahre von der Jugendversammlung gewählt. Auch bei Überschreiten der Altersgrenze von 18 Jahren bleibt der Gewählte / die Gewählte bis zum Ende der Wahlperiode Mitglied im Jugendausschuß.
Nienburg, den 27. Januar 1992
DER VORSTAND
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